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   VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085   

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VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085 (https://dejure.org/2020,31246)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085 (https://dejure.org/2020,31246)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - Au 6 K 19.30085 (https://dejure.org/2020,31246)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Doch selbst bei einer Unterstellung, dass der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern würde, ergeben sich aus den angegebenen Erkenntnismitteln sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen systematisch härter oder anders bestraft als andere Wehrdienstverweigerer (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98).

    Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung in der Türkei stellen daher keine politische Verfolgung dar (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98; VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Zwar kann sich aus einem erst künftig zu erwartenden Geschehen ein Abschiebungsverbot ergeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend dazu führt, dass die Gründe für ein Abschiebungsverbot eintreten werden (BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110).

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 12.6.2012 - Nr. 42730/05 - Savda/Türkei), wonach hinsichtlich des türkischen Systems, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen wurde, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft und die Wehrdienstverweigerer in der Türkei drohende Mehrfachbestrafung Art. 3 EMRK verletzt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085
    Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk"), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16) entspricht.

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16).

    Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 17, 34).

    Soweit keine Beweiserleichterung wie bei Vorverfolgung oder in Widerrufsfällen nach Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU greift, bleibt es im Umkehrschluss beim allgemeinen Günstigkeitsprinzip, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, also der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 26 ff.).

    Vielmehr genügt - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 22).

    Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 22).

    Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).

  • EGMR, 12.06.2012 - 42730/05

    SAVDA c. TURQUIE

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 12.6.2012 - Nr. 42730/05 - Savda/Türkei), wonach hinsichtlich des türkischen Systems, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen wurde, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft und die Wehrdienstverweigerer in der Türkei drohende Mehrfachbestrafung Art. 3 EMRK verletzt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 124.18

    Aufklärungspflicht; Berufssoldat; Beweiswürdigung; Darlegungsanforderungen an

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085
    Hierbei kommt es maßgeblich auf die Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit des Vorbringens an (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.2018 - 6 B 124.18 - beckonline Rn. 11 ff.).
  • VG Freiburg, 13.06.2018 - A 6 K 4635/17

    Türkei, Kurden, PKK, Folter, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Krieg,

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085
    Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht ebenda S. 28; a.A. allerdings unter Verweis auf Quellen lediglich zum Risiko von Festnahmen und nicht von Folter VG Freiburg, U.v. 13.6.2018 - A 6 K 4635/17 - juris Rn. 28 ff.).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085
    Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).
  • VG München, 05.04.2018 - M 1 S 17.46575

    Abgelehnter Asylantrag - Eilverfahren gegen Abschiebungsandrohung -

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085
    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung in der Türkei stellen daher keine politische Verfolgung dar (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98; VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085
    Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197) und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.
  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085
    Rspr., BVerwG, U.v. 18.10.1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53/55; BVerwG, U.v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216/221; BVerwG, U.v. 1.2.1989 - 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239/240 f.).
  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 6 K 17.35104

    Innerstaatliche Fluchtalternative

  • BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Schwere Gewissensnot

  • VG Aachen, 05.03.2018 - 6 K 3554/17

    Asyl; Türkei; politische Verfolgung; Gülen; Militärdienst; Kurde;

  • VGH Bayern, 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271

    Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • OVG Sachsen, 09.04.2019 - 3 A 358/19

    Güteverhandlung; Asylverfahren

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